A.e Mit Duplik vom 1. Dezember 2014 führt die Vorinstanz aus, der Wortlaut der Konvention sei keineswegs unklar. Es bestehe kein Zweifel daran, dass der Satzteil, der das Wort "längstens" enthalte, stets für eine Verkürzung stehe. Die Sozialen Dienste bezweifelten nicht, dass die Eltern ihren Kindern eine ihren Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Ausbildung zukommen lassen wollten und wollen. Die vorliegend nötige neue Festlegung der Unterhaltspflicht ab der Mündigkeit stehe diesem Wunsch nicht entgegen. Es treffe schliesslich nicht zu, dass unser Schulsystem keine Möglichkeiten biete, noch vor der Volljährigkeit einen Ausbildungsabschluss zu erreichen (act. G 9). Erwägungen: