Die Kinder hätten denn auch tatsächlich die Hochschullaufbahn eingeschlagen bzw. fest geplant. So studiere die ältere Schwester Architektur an der ETH Zürich und die Rekurrentin 1 werde 2015 die Wirtschaftsmittelschule beenden und danach an der FHS St. Gallen das Studium "Soziale Arbeit" aufnehmen. Es sei auszuschliessen, dass die Eltern den Töchtern eine berufliche "Schnellbleiche" hätten zumuten wollen. Dass zusätzlich zur umstrittenen Klausel noch auf Art. 277 Abs. 2 ZGB verwiesen werde, sei auch bei einer Vereinbarung, die über die Mündigkeit hinaus Gültigkeit habe, sinnvoll (act. G 5).