A.d Mit Replik vom 18. Oktober 2014 macht die Rechtsvertreterin der Rekurrentinnen geltend, es könne nicht allein auf das Wort "längstens" abgestellt und alle übrigen Umstände ausser Acht gelassen werden. Vielmehr müsse die Scheidungskonvention ausgelegt werden. Dabei falle in Betracht, dass der Vater der Kinder nach der Ausbildung zum technischen Kaufmann verschiedene Zusatzausbildungen im Managementbereich absolviert habe. Die Mutter entstamme einer Akademikerfamilie und habe selber nach der Matura verschiedene Zusatzausbildungen gemacht und den Titel einer eidgenössisch diplomierten Betriebswirtschafterin HS erworben.