A.c Mit Vernehmlassung vom 11. September 2014 beantragt die Verwaltung Abweisung der Beschwerde. Die zur Diskussion stehende Unterhaltsklausel sei auch schon vor der Senkung des Mündigkeitsalters von 20 auf 18 Jahre verwendet worden. Damals sei mit dieser Klausel die Unterhaltspflicht nur bis zur Mündigkeit begründet worden, sofern die Erstausbildung nicht schon vor der Mündigkeit abgeschlossen worden sei. Wenn nun dieselbe Klausel die Unterhaltspflicht unter neuem Recht über die Mündigkeit hinaus regeln würde, wäre dies unverständlich und stossend. Es wäre © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte