A.b Gegen diese Verfügung richtet sich der vorliegende Rekurs vom 30. Juli 2014 mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Fortführung der Bevorschussung. Die Scheidungskonvention der Eltern halte fest, dass die Unterhaltsbeiträge "bis zur Mündigkeit, längstens bis zum Abschluss der Erstausbildung" geschuldet seien. Die Auslegung der Vorinstanz, wonach es sich bei dieser Regelung nicht um eine Verlängerungs- sondern um eine Verkürzungsklausel handle, widerspreche Treu und Glauben. Angesichts des Schulsystems und der modernen Bildungsansprüche sei auszuschliessen, dass jemand eine Ausbildung noch vor Erreichen der Volljährigkeit abschliessen könne.