{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-04-01", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_ABV-2014-4_2015-04-01.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1415&type=1563347022&cHash=457a98fef326bf09f68e23e6f138e400", "Checksum": "7b019eb2fe224046194e9e10beb513ef"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "19:52:30", "Num": ["ABV 2014/4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 01.04.2015 ABV 2014/4"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 01.04.2015 ABV 2014/4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 01.04.2015 ABV 2014/4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 Abs. 1 GIVU. Alimentenbevorschussung. Umstritten, ob die Scheidungskonvention einen Unterhaltstitel für die Zeit nach Erlangung der Volljährigkeit verschafft. Vorliegend bejaht, weshalb die Alimentenbevorschussung grundsätzlich auch während der Ausbildung zu gewähren ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. April 2015, ABV 2014/4)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 19:52:30", "Checksum": "7326f506b2b4df08d6a4abe813936fd3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 01.04.2015 ABV 2014/4\nRegeste:\nArt. 2 Abs. 1 GIVU. Alimentenbevorschussung. Umstritten, ob die Scheidungskonvention einen Unterhaltstitel für die Zeit nach Erlangung der Volljährigkeit verschafft. Vorliegend bejaht, weshalb die Alimentenbevorschussung grundsätzlich auch während der Ausbildung zu gewähren ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. April 2015, ABV 2014/4).\n\n3.4 Mit den Rekurrentinnen ist zunächst festzustellen, dass die fragliche Formulierung\ndes Unterhaltsanspruchs (\"…..anschliessend Fr. 900.-- bis zur Mündigkeit, längstens\nbis zum Abschluss einer Erstausbildung, zuzüglich allfällige Kinderzulagen.\") durchaus\ndahingehend verstanden werden kann, dass die Unterhaltspflicht grundsätzlich bis zur\nMündigkeit bestehe, und wenn dann noch keine Erstausbildung ordentlicherweise\nabgeschlossen werden konnte, dann eben bis zu deren Abschluss. Eine solche\nRegelung in der Scheidungskonvention würde lediglich die gesetzliche Ordnung des\nArt. 277 Abs. 2 ZGB wiedergeben und wäre schon deshalb nicht abwegig. Dass der\nzusätzliche Vorbehalt ebendieser Bestimmung trotzdem nicht überflüssig ist, wurde\nbereits ausgeführt (vgl. vorstehende Erwägung 2.2). Im Weiteren kann nicht mittels\nScheidungskonvention der gesetzliche Unterhaltsanspruch des Kindes, der in zeitlicher\nHinsicht grundsätzlich bis zur Volljährigkeit dauert (und nicht bis zum [vorzeitigen]\nAbschluss einer Ausbildung [Art. 277 Abs. 1 ZGB]), beschränkt werden. Wäre die\nfragliche Formulierung tatsächlich verkürzend zu verstehen, könnte damit nur gemeint\nsein, dass bei Ausbildungsabschluss vor Erlangung der Volljährigkeit die Eltern im Sinn\nvon Art. 276 Abs. 3 ZGB von der Unterhaltspflicht befreit sind, soweit dem Kind\nzugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb zu bestreiten (vgl.\nBreitschmid, a.a.O., Rz 31 ff. zu Art. 276, der aber offenbar einen Arbeitserwerb\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvorwiegend mündigen \"Kindern\" [Studenten] zuzumuten scheint). Diesfalls wäre dann\nder in der Konvention ebenfalls enthaltene Vorbehalt von Art. 276 Abs. 3 ZGB\ntatsächlich überflüssig. Demgegenüber widerspräche die vorbehaltlose Aufhebung der\nUnterhaltspflicht für den Fall, dass vor Erreichen der Mündigkeit eine Ausbildung\nabgeschlossen wurde, der gesetzlichen Ordnung des Art. 276 Abs. 3 ZGB, zumal die\nErwerbsmöglichkeiten Minderjähriger durch die Arbeitsgesetzgebung zusätzlich\neingeschränkt sind (vgl. Art. 29 ff. ArG). Eine solche Vereinbarung wäre demzufolge\nnicht genehmigungsfähig. Insgesamt spricht - auch angesichts der in Erwägung 2.2\ndargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung - wenig dafür, dass die Eltern in der\nScheidungskonvention eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung\ntreffen wollten bzw. überhaupt konnten. Im Übrigen rechtfertigt es sich angesichts des\nCharakters der Alimentenbevorschussung als (provisorische) Existenzsicherung, an das\nVorhandensein eines über die Mündigkeit hinausgehenden Rechtstitels keine\nüberhöhten Anforderungen zu stellen.\n\n3.5 Die Rekurrentin 1 hat damit grundsätzlich Anspruch auf elterlichen Unterhalt bis\nzum ordentlichen Abschluss ihrer Erstausbildung, auch nach Eintritt in die\nVolljährigkeit. Nachdem die Rekurrentin 1 unbestrittenermassen seit 2011 die\nWirtschaftsmittelschule E.___ besucht (inkl. Praktikum [Rekurs, S. 4]), also zum\nZeitpunkt der Erlangung der Volljährigkeit im Juli 2014 noch über keine\nordentlicherweise abgeschlossene Ausbildung verfügte, dauert die elterliche\nUnterhaltspflicht grundsätzlich nach wie vor an. Dies entspricht im Übrigen auch der\ngesetzlichen Regelung für die Ausbildungszulagen (Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG), wobei\nhier die Limitierung auf das 25. Altersjahr an die Stelle des Zumutbarkeitskriteriums\ntritt. Dass dem unterhaltspflichtigen Vater die Bezahlung der in der Konvention\nfestgelegten Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 900.-- (bzw. indexiert etwas mehr)\nüber die Volljährigkeit hinaus nicht zumutbar wäre, wird von der Vorinstanz nicht\nbehauptet. Auch aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise auf eine derartige -\nheute noch andauernde - Unzumutbarkeit. Zwar hatte der Vater der Rekurrentin 1 im\nJahr 2010 Schulden, was zu einer Schuldensanierung durch das Sozialamt führte (act.\nG 1.4). Dies fiel jedoch in die Zeit, als der Unterhaltsschuldner seine IDC Werbeagentur\n(wohl infolge schlechten Geschäftsgangs) aufgab und per 4. März 2010 aus dem\nHandelsregister löschen liess (vgl. online-Handelsregisterauszug, abgerufen am\n12. Februar 2015). Mittlerweile ist er jedoch nach eigenen Angaben als\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nCommunications-Manager bei den G.___ Versicherungen tätig (vgl. Linkedin-Profil [act.\nG 5.1]). Im Übrigen werden Unterhaltsbeiträge während der Ausbildung nicht durch\nvorübergehende finanzielle Engpässe unzumutbar. Zusammenfassend ist somit\nfestzustellen, dass die Rekurrentin 1 bis zum ordentlichen Abschluss ihrer\nErstausbildung über einen Unterhaltstitel verfügt, weshalb kein Revisionsgrund vorliegt.\nDemzufolge ist auch die Alimentenbevorschussung bis zum Abschluss der\nErstausbildung bzw. maximal bis zur Vollendung des 25. Altersjahrs zu leisten (Art. 2\nAbs. 1 GIVU).\n\n4.\n\n"}