{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-04-01", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_ABV-2014-4_2015-04-01.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1415&type=1563347022&cHash=457a98fef326bf09f68e23e6f138e400", "Checksum": "7b019eb2fe224046194e9e10beb513ef"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "19:52:30", "Num": ["ABV 2014/4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 01.04.2015 ABV 2014/4"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 01.04.2015 ABV 2014/4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 01.04.2015 ABV 2014/4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 Abs. 1 GIVU. Alimentenbevorschussung. Umstritten, ob die Scheidungskonvention einen Unterhaltstitel für die Zeit nach Erlangung der Volljährigkeit verschafft. Vorliegend bejaht, weshalb die Alimentenbevorschussung grundsätzlich auch während der Ausbildung zu gewähren ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. April 2015, ABV 2014/4)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 19:52:30", "Checksum": "7326f506b2b4df08d6a4abe813936fd3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 01.04.2015 ABV 2014/4\nRegeste:\nArt. 2 Abs. 1 GIVU. Alimentenbevorschussung. Umstritten, ob die Scheidungskonvention einen Unterhaltstitel für die Zeit nach Erlangung der Volljährigkeit verschafft. Vorliegend bejaht, weshalb die Alimentenbevorschussung grundsätzlich auch während der Ausbildung zu gewähren ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. April 2015, ABV 2014/4).\n\n3.2 Diese Argumentation scheitert bereits daran, dass im erwähnten Entscheid gar\nkeine solche Formulierung verwendet wurde. Vielmehr hatte das Scheidungsgericht in\njenem Fall gerade keine Anordnung über die Dauer der Unterhaltspflicht getroffen.\nEntgegen der Ansicht der Vorinstanz führte das Berner Verwaltungsgericht zudem aus,\ndass der Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB \"in der Regel\" als Verpflichtung zur\nfortgesetzten Unterhaltszahlung zu verstehen sei, schränkte dann allerdings gleich\nwieder ein, dass dies \"zumindest dann\" (oder nur dann?) gelte, wenn im\nUrteilszeitpunkt absehbar sei, dass die Ausbildung über das Mündigkeitsalter hinaus\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nfortdauern würde, was jedoch - angesichts des Alters des Kindes von knapp sieben\nJahren - nicht der Fall sei. Wie es sich mit dieser altrechtlichen Regelung verhält, ist\nvorliegend jedoch nicht von Belang. Wie auch die Vorinstanz anerkennt, kann nach der\nseit der Senkung des Mündigkeitsalters auf 18 Jahre bestehenden Regelung des Art.\n133 Abs. 1 Satz 2 ZGB (vormals Art. 156 Abs. 2 aZGB; seit 1. Juli 2014: Art. 133 Abs. 3\nZGB) der Unterhalt auch auf einen Zeitraum nach Erlangung der Mündigkeit festgelegt\nwerden. Zwar steht die Literatur dieser Bestimmung teilweise kritisch gegenüber (vgl.\netwa Peter Breitschmid, Basler Kommentar, ZGB I, 5. Aufl., Rz 22 zu Art. 133; Cyrill\nHegnauer, Berner Kommentar, Band II, Rz 42 ff. zu Art. 279/280 in Bezug auf die\nKlagemöglichkeit bzw. Rechtsöffnung). Das Bundesgericht hat jedoch in neueren\nEntscheiden festgestellt, dass auch bei - im Scheidungszeitpunkt - kleineren Kindern\ngestützt auf die genannte Bestimmung eine Regelung des zukünftigen (nur möglichen)\nMündigenunterhalts getroffen werden könne und solle. Eine andere Interpretation\nwürde Art. 133 Abs. 1 Satz 2 ZGB jede Anwendung ausserhalb der liquiden Fälle\nversagen (priverait de toute application). Begründet wird dies im Wesentlichen damit,\ndass nicht - wie im alten Recht - das \"Kind\" den Mündigenunterhalt verlangen und\ngegebenenfalls einklagen, sondern dass der verpflichtete Elternteil gegebenenfalls die\nUnzumutbarkeit belegen solle (Entscheid des Bundesgerichts vom 1. Juni 2011\n[5A_18/2011] E. 5.1.2; BGE 139 III 401 E. 3.2.2). Gerade weil dem verpflichteten\nElternteil nach wie vor die Berufung auf die Unzumutbarkeit gemäss Art. 277 Abs. 2\nZGB offen steht, ist der entsprechende Vorbehalt in der Scheidungskonvention nicht\nüberflüssig und kein Indiz dafür, dass die fragliche Unterhaltsregelung nur als\nVerkürzung des Anspruchs verstanden werden kann.\n\n3.3 Die Vorinstanz vermag sodann auch aus der Berufung auf den Entscheid des\nBundesgerichts 5A_390/2012 vom 21. Januar 2013 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.\nSie macht geltend, in jenem Fall sei eine der vorliegenden Unterhaltsregelung\nvergleichbare Formulierung der Dauer der Unterhaltspflicht gewählt worden. Zwar hat\ndas Bundesgericht tatsächlich die Formulierung der dortigen ersten Instanz (\"bis zur\nMündigkeit der Kinder, längstens jedoch bis zum Eintritt eines jeden Kindes in die volle\nErwerbstätigkeit\") dahingehend interpretiert, dass die Unterhaltspflicht erlösche, wenn\nein Kind bereits vor Erreichen der Mündigkeit voll erwerbstätig sei. Gleichzeitig hat es\nausgeführt, dass diese Formulierung der vorinstanzlichen entspreche (\"Dieser\nUnterhaltsbeitrag wird bis zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit eines jeden Kindes,\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nlängstens jedoch bis zu dessen Mündigkeit, geschuldet\"). Abgesehen davon, dass es\nnicht sinnvoll erscheint, anhand von Unterhaltsregelungen in anderen Fällen bzw.\nanderen Verhältnissen - gewissermassen mathematisch - auf die vorliegenden\nVerhältnisse zu schliessen, erscheinen die bundesgerichtlichen Ausführungen im\nzitierten Entscheid wenig überzeugend. So deklarierte das Bundesgericht ohne\nBegründung, die im Wortlaut klare vorinstanzliche Regelung entspreche der weniger\nklaren, interpretationsbedürftigen Regelung der ersten Instanz. Eine\nAuseinandersetzung mit dem Wortlaut der hier interessierenden erstinstanzlichen\nFormulierung hat ebenfalls nicht stattgefunden. Im Übrigen besteht tatsächlich ein\nUnterschied darin, ob das \"Kind\" lediglich die Ausbildung beendet hat oder aber\nbereits erwerbstätig ist. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die von der\nVorinstanz vorgebrachten Einwände einer Interpretation der Scheidungskonvention,\nwie sie durch die Rekurrentinnen vorgenommen wird, nicht entgegen stehen. Zu klären\nbleibt noch, ob die fragliche Unterhaltsregelung tatsächlich im Sinn der Rekurrentinnen\nzu verstehen ist.\n\n"}