{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-04-01", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_ABV-2014-4_2015-04-01.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1415&type=1563347022&cHash=457a98fef326bf09f68e23e6f138e400", "Checksum": "7b019eb2fe224046194e9e10beb513ef"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "19:52:30", "Num": ["ABV 2014/4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 01.04.2015 ABV 2014/4"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 01.04.2015 ABV 2014/4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 01.04.2015 ABV 2014/4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 Abs. 1 GIVU. Alimentenbevorschussung. Umstritten, ob die Scheidungskonvention einen Unterhaltstitel für die Zeit nach Erlangung der Volljährigkeit verschafft. Vorliegend bejaht, weshalb die Alimentenbevorschussung grundsätzlich auch während der Ausbildung zu gewähren ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. April 2015, ABV 2014/4)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 19:52:30", "Checksum": "7326f506b2b4df08d6a4abe813936fd3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 01.04.2015 ABV 2014/4\nRegeste:\nArt. 2 Abs. 1 GIVU. Alimentenbevorschussung. Umstritten, ob die Scheidungskonvention einen Unterhaltstitel für die Zeit nach Erlangung der Volljährigkeit verschafft. Vorliegend bejaht, weshalb die Alimentenbevorschussung grundsätzlich auch während der Ausbildung zu gewähren ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. April 2015, ABV 2014/4).\n\nA.e Mit Duplik vom 1. Dezember 2014 führt die Vorinstanz aus, der Wortlaut der\nKonvention sei keineswegs unklar. Es bestehe kein Zweifel daran, dass der Satzteil, der\ndas Wort \"längstens\" enthalte, stets für eine Verkürzung stehe. Die Sozialen Dienste\nbezweifelten nicht, dass die Eltern ihren Kindern eine ihren Fähigkeiten und Neigungen\nentsprechende Ausbildung zukommen lassen wollten und wollen. Die vorliegend nötige\nneue Festlegung der Unterhaltspflicht ab der Mündigkeit stehe diesem Wunsch nicht\nentgegen. Es treffe schliesslich nicht zu, dass unser Schulsystem keine Möglichkeiten\nbiete, noch vor der Volljährigkeit einen Ausbildungsabschluss zu erreichen (act. G 9).\n\nErwägungen:\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n1.\n\nDie Rechtsvertreterin richtete ihren Rekurs zunächst an den Stadtrat C.___. Obwohl\nArt. 40 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des städtischen Reglements einen Sprungrekurs\nan das Versicherungsgericht zulasse, liege es bei den Streitparteien zu entscheiden, ob\nsie diese Abkürzung wählen oder den regulären Instanzenzug gemäss Art. 40 Abs. 1\nVRP einhalten wollten. Den Rekurrentinnen liege daran, den Rechtsstandpunkt des\nStadtrates zu erfahren (act. G 1). Der Rechtskonsulent der Stadt C.___ überwies die\nEingabe zuständigkeitshalber mit Schreiben vom 20. August 2014 an das\nVersicherungsgericht (act. G 0).\n\n2.\n\n2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 GIVU hat das Kind für die Dauer der Unterhaltspflicht der\nEltern, längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr, Anspruch auf Vorschüsse für\nelterliche Unterhaltsbeiträge, wenn diese in einem vollstreckbaren Urteil oder in einem\nUnterhaltsvertrag nach Art. 287 ZGB festgesetzt sind und trotz angemessener\nInkassoversuche nicht rechtzeitig eingehen.\n\n2.2 Die Dauer des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch des Kindes wird in Art. 277 ZGB\ngeregelt. Nach dessen Abs. 2 haben die Eltern auch nach Erreichen der Volljährigkeit\ndes Kindes, soweit ihnen dies nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf,\nfür dessen Unterhalt aufzukommen, bis eine angemessene Ausbildung\nordentlicherweise abgeschlossen werden kann. Bei der Wahl der Ausbildung ist sowohl\nden Fähigkeiten des Kindes als auch den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen\n(elterliche Leistungsfähigkeit, allfällige Stipendienleistungen) Rechnung zu tragen (Peter\nBreitschmid, Basler Kommentar, ZGB I, 5. Aufl., Rz 9 zu Art. 277). Dieser\nVolljährigenunterhalt kann heute bzw. seit der Neuregelung anlässlich der\nHerabsetzung des Mündigkeitsalters auf 18 Jahre nicht mehr ohne Weiteres als blosse\nAusnahme gelten (vgl. BGE 129 III 375 ff.). Eine Ehescheidung kann zwar für die Art\nund den Umfang der Unterhaltspflicht von Bedeutung sein, nicht dagegen für die\nUnterhaltspflicht als solche (H. Hausheer/ A. Spycher [Hrsg.], Handbuch des\nUnterhaltsrechts, 2. Aufl., S. 388 Ziff. 6.44). Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert somit\nauch nach der Scheidung fort. Sodann handelt es sich bei der Regelung des Art. 277\nAbs. 2 ZGB nicht um dispositives, sondern um zwingendes Recht.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n3.\n\n3.1 Vorliegend macht die Vorinstanz geltend, für die Unterhaltspflicht über das\nMündigkeitsalter der Rekurrentin 1 hinaus bestehe kein Rechtstitel. So laute die\nmassgebliche Unterhaltsklausel gemäss Entscheid des Bezirksgerichts St. Gallen vom\n25. April 2003: \"…anschliessend [ab dem 13. Altersjahr] Fr. 900.-- bis zur Mündigkeit,\nlängstens bis zum Abschluss einer Erstausbildung, zuzüglich allfällige Kinderzulagen.\"\nDarüber hinaus werde Art. 277 Abs. 2 ZGB ausdrücklich vorbehalten. Diese\nUnterhaltsklausel sei auch schon vor der Senkung des Mündigkeitsalters von 20 auf 18\nJahre per 1. Januar 1996 verwendet worden. Damals sei mit dieser Formulierung die\nUnterhaltspflicht nur bis zur Mündigkeit begründet worden, sofern nicht die\nErstausbildung schon vor der Mündigkeit abgeschlossen worden sei. Dazu beruft sich\ndie Vorinstanz auf BVR 2001, S. 531 f. Nach diesem altrechtlichen Entscheid habe der\nScheidungsrichter bei der Regelung des Unterhalts die Schranken der Mündigkeit zu\nbeachten gehabt und sei nur ausnahmsweise befugt gewesen, Unterhaltsbeiträge über\ndie Mündigkeit des Kindes hinaus festzusetzen. Die Voraussetzungen für eine solche\nAusnahme seien im Wesentlichen dann erfüllt gewesen, wenn das\nunterhaltsberechtigte Kind im Zeitpunkt des Scheidungsurteils kurz vor der Mündigkeit\ngestanden habe oder schon während des Scheidungsverfahrens mündig geworden sei,\nbereits in Ausbildung gestanden habe und deren Dauer, die klarerweise über das\nScheidungsverfahren hinausging, bestimmbar gewesen sei. Es sei nun stossend, wenn\ndieselbe Unterhaltsklausel, die unter altem Recht den Unterhalt bis zur Mündigkeit\nbegrenzt habe, unter neuem Recht die Unterhaltspflicht über die Mündigkeit hinaus\nregeln würde. Es wäre nicht nachvollziehbar, weshalb derselbe Satzteil (…\"längstens\nbis zum...\"), der vor der Senkung des Mündigkeitsalters die Unterhaltspflicht verkürzt\nhabe, diese nunmehr verlängern sollte.\n\n"}