{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-04-01", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_ABV-2014-4_2015-04-01.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1415&type=1563347022&cHash=457a98fef326bf09f68e23e6f138e400", "Checksum": "7b019eb2fe224046194e9e10beb513ef"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "19:52:30", "Num": ["ABV 2014/4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 01.04.2015 ABV 2014/4"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 01.04.2015 ABV 2014/4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 01.04.2015 ABV 2014/4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 Abs. 1 GIVU. Alimentenbevorschussung. Umstritten, ob die Scheidungskonvention einen Unterhaltstitel für die Zeit nach Erlangung der Volljährigkeit verschafft. Vorliegend bejaht, weshalb die Alimentenbevorschussung grundsätzlich auch während der Ausbildung zu gewähren ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. April 2015, ABV 2014/4)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 19:52:30", "Checksum": "7326f506b2b4df08d6a4abe813936fd3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 01.04.2015 ABV 2014/4\nRegeste:\nArt. 2 Abs. 1 GIVU. Alimentenbevorschussung. Umstritten, ob die Scheidungskonvention einen Unterhaltstitel für die Zeit nach Erlangung der Volljährigkeit verschafft. Vorliegend bejaht, weshalb die Alimentenbevorschussung grundsätzlich auch während der Ausbildung zu gewähren ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. April 2015, ABV 2014/4).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: ABV 2014/4\nStelle: Versicherungsgericht\nKantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV,\nRubrik:\nElternsc\nPublikationsdatum: 01.04.2015\nEntscheiddatum: 01.04.2015\n\nEntscheid Versicherungsgericht, 01.04.2015\nArt. 2 Abs. 1 GIVU. Alimentenbevorschussung. Umstritten, ob die\nScheidungskonvention einen Unterhaltstitel für die Zeit nach Erlangung der\nVolljährigkeit verschafft. Vorliegend bejaht, weshalb die\nAlimentenbevorschussung grundsätzlich auch während der Ausbildung zu\ngewähren ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen\nvom 1. April 2015, ABV 2014/4).\n\nPräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider\n\nund Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach\n\nEntscheid vom 1. April 2015\n\nin Sachen\n\n1. A.___,\n\n2. B.___,\n\nRekurrentinnen,\n\nbeide vertreten durch Rechtsanwältin Hannelore Fuchs, Kirchstrasse 27,\n9400 Rorschach,\n\ngegen\n\nSoziale Dienste St. Gallen, Brühlgasse 1, 9004 St. Gallen,\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVorinstanz,\n\nbetreffend\n\nBevorschussung von Unterhaltsbeiträgen\n\nSachverhalt:\n\nA.\n\nA.a Die Sozialen Dienste St. Gallen richteten der Mutter von A.___ ab 1. April 2009\ngestützt auf die Scheidungskonvention vom 21. April 2003 (Scheidungsurteil vom 25.\nApril 2003) Vorschüsse für elterliche Unterhaltsbeiträge aus. Mit (Revisions-)Verfügung\nvom 16. Juli 2014 stellte sie die Bevorschussung per 31. Juli 2014 ein mit der\nBegründung, die Unterhaltspflicht des Vaters dauere bis zur Volljährigkeit von A,\nlängstens bis zum Abschluss einer Erstausbildung. Nachdem A.___ im Juli 2014\nvolljährig geworden sei, werde demzufolge die Bevorschussung eingestellt (act. G 1.1).\n\nA.b Gegen diese Verfügung richtet sich der vorliegende Rekurs vom 30. Juli 2014 mit\ndem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Fortführung der\nBevorschussung. Die Scheidungskonvention der Eltern halte fest, dass die\nUnterhaltsbeiträge \"bis zur Mündigkeit, längstens bis zum Abschluss der\nErstausbildung\" geschuldet seien. Die Auslegung der Vorinstanz, wonach es sich bei\ndieser Regelung nicht um eine Verlängerungs- sondern um eine Verkürzungsklausel\nhandle, widerspreche Treu und Glauben. Angesichts des Schulsystems und der\nmodernen Bildungsansprüche sei auszuschliessen, dass jemand eine Ausbildung noch\nvor Erreichen der Volljährigkeit abschliessen könne. Die Interpretation der Vorinstanz\nsei somit willkürlich (act. G 1).\n\nA.c Mit Vernehmlassung vom 11. September 2014 beantragt die Verwaltung\nAbweisung der Beschwerde. Die zur Diskussion stehende Unterhaltsklausel sei auch\nschon vor der Senkung des Mündigkeitsalters von 20 auf 18 Jahre verwendet worden.\nDamals sei mit dieser Klausel die Unterhaltspflicht nur bis zur Mündigkeit begründet\nworden, sofern die Erstausbildung nicht schon vor der Mündigkeit abgeschlossen\nworden sei. Wenn nun dieselbe Klausel die Unterhaltspflicht unter neuem Recht über\ndie Mündigkeit hinaus regeln würde, wäre dies unverständlich und stossend. Es wäre\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nnicht nachvollziehbar, weshalb derselbe Satzteil (…längstens bis zum…), der vor der\nSenkung des Mündigkeitsalters die Unterhaltspflicht verkürzt habe, diese danach\nverlängern sollte. Nachdem die Eltern die Unterhaltspflicht nicht über die Mündigkeit\nder Kinder hinaus geregelt hätten, sei die Alimentenbevorschussung zu Recht bei\nErreichen der Volljährigkeit der Rekurrentin 1 eingestellt worden (act. G 3).\n\nA.d Mit Replik vom 18. Oktober 2014 macht die Rechtsvertreterin der Rekurrentinnen\ngeltend, es könne nicht allein auf das Wort \"längstens\" abgestellt und alle übrigen\nUmstände ausser Acht gelassen werden. Vielmehr müsse die Scheidungskonvention\nausgelegt werden. Dabei falle in Betracht, dass der Vater der Kinder nach der\nAusbildung zum technischen Kaufmann verschiedene Zusatzausbildungen im\nManagementbereich absolviert habe. Die Mutter entstamme einer Akademikerfamilie\nund habe selber nach der Matura verschiedene Zusatzausbildungen gemacht und den\nTitel einer eidgenössisch diplomierten Betriebswirtschafterin HS erworben. Die\nAusbildung beider Eltern lasse einen starken Bildungswillen und beruflichen Ehrgeiz\nerkennen. Es sei deshalb anzunehmen, dass sie bereit seien, sich für die berufliche\nAusbildung der Kinder langfristig zu verpflichten. Die Kinder hätten denn auch\ntatsächlich die Hochschullaufbahn eingeschlagen bzw. fest geplant. So studiere die\nältere Schwester Architektur an der ETH Zürich und die Rekurrentin 1 werde 2015 die\nWirtschaftsmittelschule beenden und danach an der FHS St. Gallen das Studium\n\"Soziale Arbeit\" aufnehmen. Es sei auszuschliessen, dass die Eltern den Töchtern eine\nberufliche \"Schnellbleiche\" hätten zumuten wollen. Dass zusätzlich zur umstrittenen\nKlausel noch auf Art. 277 Abs. 2 ZGB verwiesen werde, sei auch bei einer\nVereinbarung, die über die Mündigkeit hinaus Gültigkeit habe, sinnvoll (act. G 5).\n\n"}