3.1 Nach dem Gesagten ist der Rekurs teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Sache ist sodann zur Neuberechnung des anrechenbaren Einkommens im Sinne der Erwägungen und zu anschliessender neuer Verfügung an die Sozialen Dienste St. Gallen zurückzuweisen. 3.2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 95 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: