Erzielte die Rekurrentin folglich seit August 2013 ein wesentlich tieferes Einkommen, steht fest, dass das gestützt auf den Jahreslohnausweis 2013 ermittelte Einkommen offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt der Anspruchsprüfung anfangs 2014 entsprach. Stellte die Vorinstanz im Zuge der Revision für das Jahr 2014 auf den Jahreslohnausweis 2013 - und damit auf das gesamte Erwerbseinkommen im Jahr 2013, inklusive Beiträge für die externe Kinderbetreuung während sieben Monaten - ab, bediente sie sich der Annahme, die Rekurrentin erhalte nach wie vor zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers.