Anstelle des bisherigen Jahreseinkommens von Fr. 69'206.-- war für die Neuberechnung der Monatslohn von Fr. 4'225.-- bzw. ein Jahreseinkommen von Fr. 54'925.-- (13 x Fr. 4'225.--) zuzüglich Kinderzulagen in der Höhe von jährlich Fr. 4'800.-- massgeblich (vgl. act. G 6.6). Erzielte die Rekurrentin folglich seit August 2013 ein wesentlich tieferes Einkommen, steht fest, dass das gestützt auf den Jahreslohnausweis 2013 ermittelte Einkommen offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt der Anspruchsprüfung anfangs 2014 entsprach.