SR 831.301]). 2.3 Aufgrund der veränderten Situation durch die Heirat der Rekurrentin im Juli 2013 hatte die Vorinstanz mit Revisions-Verfügung vom 4. März 2014 neu über die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge ab 1. August 2013 entschieden. Für die Neuberechnung des Anspruchs war unter anderem wesentlich, dass die Rekurrentin © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte