Analog zu den Anspruchsvoraussetzungen bei anderen staatlichen Leistungen ist jedoch beim anrechenbaren Einkommen vom Einkommen des Vorjahres abzuweichen, wenn im Zeitpunkt der Prüfung eines allfälligen Anspruchs das ermittelte Einkommen offensichtlich nicht (mehr) der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entspricht (vgl. Art. 11 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung [EG-KVG; sGS 331.11] betreffend Prämienverbilligung) oder wenn wesentlich kleinere anrechenbaren Einnahmen erzielt werden als während der Berechnungsperiode (vgl. Art. 23 Abs. 4 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV;