4quater GIVU), will es eine einfache und damit schnelle Anspruchsprüfung gewährleisten. Es scheint daher grundsätzlich sinnvoll, für die Ermittlung des wirtschaftlichen Leistungsvermögens auf die (ausgewiesenen) Lohnangaben und getätigten Auslagen aus dem Vorjahr abzustellen. Analog zu den Anspruchsvoraussetzungen bei anderen staatlichen Leistungen ist jedoch beim anrechenbaren Einkommen vom Einkommen des Vorjahres abzuweichen, wenn im Zeitpunkt der Prüfung eines allfälligen Anspruchs das ermittelte Einkommen offensichtlich nicht (mehr) der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entspricht (vgl. Art.