2.2 Die gesetzlichen Bestimmungen enthalten keinen Hinweis darauf, welches Einkommen anzurechnen ist (das aktuelle, dasjenige des Vorjahres oder das der letzten [definitiven] Steuerveranlagung). Indem das Gesetz der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen eine schematisierte Rechnung zu Grunde legt, bei der beispielsweise der Lebensbedarf nicht konkret ermittelt, sondern diesbezüglich auf Pauschalen abgestellt wird (vgl. etwa Art. 4ter und Art. 4quater GIVU), will es eine einfache und damit schnelle Anspruchsprüfung gewährleisten.