Dabei stützt sich die Vorinstanz - zumindest was das Erwerbseinkommen der Rekurrentin anbelangt - auf den Jahreslohnausweis 2013 (act. G 6 S. 4 und G 10.1). Wie sie erklärt, mache es Sinn, dass sie sich bei der jährlichen Revision der laufenden Bevorschussungsfälle auf die tatsächlichen Einkünfte sowie auf die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte