Der Betrag wird gemäss Abs. 3 unter anderem herabgesetzt um die Kosten aus einer notwendigen Betreuung des anspruchsberechtigten Kindes durch Dritte (Ziff. 1), die ungedeckten Kosten aus Krankheit und für medizinische Hilfsmittel (Ziff. 2), die Schuldzinsen, ausgenommen Hypothekarzinsen (Ziff. 3) sowie um die Unterhaltsbeiträge, die obhutsberechtigter Elternteil, Konkubinatspartner, Stiefelternteil und eingetragener Partner leisten müssen (Ziff. 5). 1.3 Gemäss Art. 8 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge (VV zum GIVU; sGS 911.511) prüft die zuständige Stelle mindestens einmal jährlich, ob die Anspruchsvoraussetzungen noch erfüllt sind.