1.2 Anrechenbar ist nach Art. 4bis Abs. 1 GIVU das Einkommen des obhutberechtigten Elternteils, des Konkubinatspartners, des Stiefelternteils und des eingetragenen Partners. Als Einkommen werden dabei gemäss Abs. 2 der Bestimmung das Nettoerwerbseinkommen (lit. a), Kinder- und Familienzulagen (lit. b), Unterhaltsbeiträge (lit. c), Kapitalerträge (lit. d), Sozialversicherungsrenten (lit. e), Erwerbsersatzleistungen (lit. f) sowie ein Fünfzehntel des Fr. 30'000.-- übersteigenden Reinvermögens (lit. g) angerechnet. Der Betrag wird gemäss Abs. 3 unter anderem herabgesetzt um die Kosten aus einer notwendigen Betreuung des anspruchsberechtigten Kindes durch Dritte (Ziff.