Aufgrund der Aussage in der Eingabe vom 17. März 2014 gehe sie davon aus, dass die Rekurrentin die Berechnungsmethode nicht mehr bestreite. Des Weiteren sei für die jährliche Revision bei laufenden Bevorschussungsfällen der Zivilstand einer Klientin am 31. Dezember für das gesamte Vorjahr massgebend. Der Ehegatte der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte