B.b In der Vernehmlassung vom 7. Mai 2014 beantragt die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses. Bei der jährlichen Revision der laufenden Bevorschussungsfälle stütze sie sich auf die tatsächlichen Einkünfte sowie auf die abzugsfähigen Kosten aus dem Vorjahr. Diese Berechnungsmethode mache Sinn, weil die abzugsfähigen Kosten erst nach Ablauf des Jahres exakt beziffert werden könnten. Bei der Rekurrentin komme folglich der Jahreslohnausweis 2013 mit einem eigenen Nettolohn von Fr. 58'652.-- sowie die ausgewiesenen und abzugsfähigen Kosten des Jahres 2013 in die Berechnung.