Mit Eingabe vom 17. März 2014 teilte die Rekurrentin dem Gericht ergänzend mit, sie habe am 12. März 2014 mit der zuständigen Person des Sozialamtes St. Gallen telefoniert, um offene Fragen zu klären. Diese habe ihr mitgeteilt, das anrechenbare Einkommen sei aufgrund der Jahreseinkommen 2013 ermittelt worden. Dagegen wendet die Rekurrentin ein, es werde vergessen, dass sie ihren Mann erst am 24. Juli 2013 geheiratet habe (act. G 3).