Fr. 800.-- gekürzt worden. Zudem habe ihr Ehemann noch eine __-jährige Tochter (ABV 2013/2, act. G 1). Aufgrund der beigebrachten Unterlagen widerriefen die Sozialen Dienste St. Gallen die Revisions-Verfügung vom 28. August 2013 und verfügten am 4. März 2014 neu, die gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge würden ab 1. August 2013 mit Fr. 1'081.40 pro Monat bevorschusst (act. G 6.5). Nachdem A.___ dem Gericht mitgeteilt hatte, mit der neu verfügten Bevorschussung sei sie einverstanden (act. G 1.3), wurde das Rekursverfahren beim Versicherungsgericht mit Verfügung vom 17. März 2014 als gegenstandslos abgeschrieben (ABV 2013/2).