A.b Am 24. Juli 2013 heiratete A.___ erneut. Aufgrund der damit notwendig gewordenen Neuberechnung der Alimentenbevorschussung, unter Einbezug der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ehemannes, erliessen die Sozialen Dienste St. Gallen am 28. August 2013 eine Revisions-Verfügung und hiessen ab 1. August 2013 noch die teilweise Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 152.80 monatlich gut (ABV 2013/2, act. G 1.1). Dagegen erhob A.___ am 12. September 2013 Rekurs beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Revisions-Verfügung vom 28. August 2013. Zur Begründung machte sie geltend, ab 1. August 2013 sei ihr Monatslohn um