{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-08-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_ABV-2014-2_2014-08-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1317&type=1563347022&cHash=eb7abdebd69abe6c05a10c2461d7dd21", "Checksum": "85f0d881ddfed502dd3798f7d4ea163d"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "19:58:23", "Num": ["ABV 2014/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 18.08.2014 ABV 2014/2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 18.08.2014 ABV 2014/2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 18.08.2014 ABV 2014/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alimentenbevorschussung. Anrechenbares Einkommen. Ist eine erhebliche Verminderung des Einkommens gegenüber dem Vorjahr ausgewiesen, ist für die Ermittlung des wirtschaftlichen Leistungsvermögens im Rahmen der Anspruchsprüfung auf das mutmassliche Einkommen im laufenden Jahr abzustellen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. August 2014, ABV 2014/2)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 19:58:23", "Checksum": "936ff915b1e266737f467380119e85d9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 18.08.2014 ABV 2014/2\nRegeste:\nAlimentenbevorschussung. Anrechenbares Einkommen. Ist eine erhebliche Verminderung des Einkommens gegenüber dem Vorjahr ausgewiesen, ist für die Ermittlung des wirtschaftlichen Leistungsvermögens im Rahmen der Anspruchsprüfung auf das mutmassliche Einkommen im laufenden Jahr abzustellen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. August 2014, ABV 2014/2).\n\ninfolge Heirat ihren Anspruch auf finanzielle Unterstützung für die externe\nKinderbetreuung durch den Arbeitgeber verlor, womit sich ihr monatliches Einkommen\nab 1. August 2013 um den entsprechenden Betrag reduzierte (act. G 6.5; ABV 2013/2,\nact. G 8 und G 8.2). Die Vorinstanz anerkannte die Änderung und stellte in der Folge ab\n1. August 2013 auf das nun reduzierte Einkommen der Rekurrentin ab. Anstelle des\nbisherigen Jahreseinkommens von Fr. 69'206.-- war für die Neuberechnung der\nMonatslohn von Fr. 4'225.-- bzw. ein Jahreseinkommen von Fr. 54'925.-- (13 x\nFr. 4'225.--) zuzüglich Kinderzulagen in der Höhe von jährlich Fr. 4'800.-- massgeblich\n(vgl. act. G 6.6). Erzielte die Rekurrentin folglich seit August 2013 ein wesentlich tieferes\nEinkommen, steht fest, dass das gestützt auf den Jahreslohnausweis 2013 ermittelte\nEinkommen offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt der\nAnspruchsprüfung anfangs 2014 entsprach. Stellte die Vorinstanz im Zuge der Revision\nfür das Jahr 2014 auf den Jahreslohnausweis 2013 - und damit auf das gesamte\nErwerbseinkommen im Jahr 2013, inklusive Beiträge für die externe Kinderbetreuung\nwährend sieben Monaten - ab, bediente sie sich der Annahme, die Rekurrentin erhalte\nnach wie vor zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers. Demgegenüber hatte sie den\nWegfall der Beiträge in der Revisions-Verfügung vom 4. März 2013 als ausgewiesen\nerachtet. Mithin ging sie von einem Leistungsvermögen der Rekurrentin aus, welches\nnachweislich nicht gegeben war. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz beim Ehemann -\nanders als bei der Rekurrentin - nicht das Vorjahr als massgebend erachtete, sondern\ndas (höhere) Einkommen ab Januar 2014 berücksichtigte (Fr. 57'980.-- = 13 x\nFr. 4'460.--, vgl. act. G 4.1 und G 10.2), mithin auf das mutmassliche Einkommen\nabstellte und somit unterschiedliche Berechnungsgrundlagen heranzog. Aus diesen\nGründen erweist sich das einseitige Abstellen auf den Jahreslohnausweis 2013 zwecks\nEinschätzung der finanziellen Verhältnisse im Jahr 2014 als verfehlt.\n\n2.4 Damit ist gesagt, dass die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens aufgrund\nder Einkommensverhältnisse zu erfolgen hat, wie sie sich nach Wegfall der Beiträge für\ndie externe Kinderbetreuung präsentierten. Eine retrospektive Einschätzung, allein\nunter Berücksichtigung des Einkommens ab 1. August 2013 (monatlich Fr. 4'225.--;\nvgl. ABV 2013/2, act. G 8.2), vermöchte indessen nicht vollständig zu befriedigen,\nzumal der Lohn der Rekurrentin ab 1. Januar 2014 nachweislich auf monatlich\nFr. 4'267.-- anstieg (act. G 1.2). Aus diesem Grund erweist sich einzig das Abstellen auf\ndas mutmassliche künftige Einkommen als angemessen. Demzufolge ergibt sich\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvorliegend bei einem Monatslohn von Fr. 4'267.-- und monatlichen Kinderzulagen von\nFr. 400.-- ein Jahreseinkommen der Rekurrentin von Fr. 60'271.-- (13 x Fr. 4'267.-- +\n12 x Fr. 400.--). Davon ist bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens\nauszugehen. Es versteht sich von selbst, dass auch beim Ehemann der Rekurrentin auf\ndas mutmassliche Einkommen im Jahr 2014 abzustellen ist, was die Vorinstanz in ihrer\nVerfügung vom 5. März 2014 allerdings bereits getan hat.\n\n3.\n\n3.1 Nach dem Gesagten ist der Rekurs teilweise gutzuheissen und die angefochtene\nVerfügung aufzuheben. Die Sache ist sodann zur Neuberechnung des anrechenbaren\nEinkommens im Sinne der Erwägungen und zu anschliessender neuer Verfügung an die\nSozialen Dienste St. Gallen zurückzuweisen.\n\n3.2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 95 Abs. 3 des Gesetzes über die\nVerwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]).\n\nDemgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39\nVRP\n\nentschieden:\n\n1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird die angefochtene Verfügung vom\n5. März 2014 aufgehoben und die Sache zur Neuberechnung des anrechenbaren\nEinkommens im Sinne der Erwägungen und zu anschliessender neuer Verfügung an die\nSozialen Dienste St. Gallen zurückgewiesen.\n\n2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/8\n"}