{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-08-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_ABV-2014-2_2014-08-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1317&type=1563347022&cHash=eb7abdebd69abe6c05a10c2461d7dd21", "Checksum": "85f0d881ddfed502dd3798f7d4ea163d"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "19:58:23", "Num": ["ABV 2014/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 18.08.2014 ABV 2014/2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 18.08.2014 ABV 2014/2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 18.08.2014 ABV 2014/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alimentenbevorschussung. Anrechenbares Einkommen. Ist eine erhebliche Verminderung des Einkommens gegenüber dem Vorjahr ausgewiesen, ist für die Ermittlung des wirtschaftlichen Leistungsvermögens im Rahmen der Anspruchsprüfung auf das mutmassliche Einkommen im laufenden Jahr abzustellen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. August 2014, ABV 2014/2)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 19:58:23", "Checksum": "936ff915b1e266737f467380119e85d9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 18.08.2014 ABV 2014/2\nRegeste:\nAlimentenbevorschussung. Anrechenbares Einkommen. Ist eine erhebliche Verminderung des Einkommens gegenüber dem Vorjahr ausgewiesen, ist für die Ermittlung des wirtschaftlichen Leistungsvermögens im Rahmen der Anspruchsprüfung auf das mutmassliche Einkommen im laufenden Jahr abzustellen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. August 2014, ABV 2014/2).\n\n2.1 Die Vorinstanz hat das Mindesteinkommen der Rekurrentin auf Fr. 78'664.50\n(Fr. 60'511.50 + 1/4 von Fr. 20'170.50 x 2 + 1/5 von Fr. 20'170.50 x 2, Art. 4ter Abs. 1\nlit. b und Abs. 2 GIVU) und die Bevorschussungsgrenze auf Fr. 98'835.--\n(Fr. 78'664.50 + Fr. 20'170.50, Art. 4quater GIVU) festgesetzt. Das ist zu Recht\nunbestritten geblieben. Umstritten ist einzig die Höhe des anrechenbaren Einkommens\nab 1. Januar 2014. Nach Auffassung der Vorinstanz beträgt das\nBruttoerwerbseinkommen der Rekurrentin Fr. 65'674.--, das ihres Ehemannes\nFr. 57'980.--. Dabei stützt sich die Vorinstanz - zumindest was das Erwerbseinkommen\nder Rekurrentin anbelangt - auf den Jahreslohnausweis 2013 (act. G 6 S. 4 und\nG 10.1). Wie sie erklärt, mache es Sinn, dass sie sich bei der jährlichen Revision der\nlaufenden Bevorschussungsfälle auf die tatsächlichen Einkünfte sowie auf die\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nabzugsfähigen Kosten aus dem Vorjahr stütze, weil die abzugsfähigen Kosten erst\nnach Ablauf des Jahres exakt beziffert werden könnten (act. G 6 S. 4). In ihrer\nRekursschrift macht die Rekurrentin demgegenüber geltend, ihr Monatslohn betrage ab\n1. Januar 2014 Fr. 4'267.--, weshalb ein effektives Jahreseinkommen von lediglich\nFr. 55'471.-- resultiere. Ihre Aussage belegt sie mit der Lohnabrechnung für den Monat\nJanuar 2014 (act. G 1.2) sowie mit dem Vorsorgeausweis der CPV/CAP Pensionskasse\nCoop, gültig ab 1. Januar 2014 (act. G 1.1). Dem hält die Vorinstanz in der\nVernehmlassung einzig entgegen, bei dem genannten Jahreseinkommen seien die\nanzurechnenden Kinder- und Familienzulagen von jährlich Fr. 4'800.-- nicht enthalten\n(act. G 6 S. 4).\n\n2.2 Die gesetzlichen Bestimmungen enthalten keinen Hinweis darauf, welches\nEinkommen anzurechnen ist (das aktuelle, dasjenige des Vorjahres oder das der letzten\n[definitiven] Steuerveranlagung). Indem das Gesetz der Prüfung der\nAnspruchsvoraussetzungen eine schematisierte Rechnung zu Grunde legt, bei der\nbeispielsweise der Lebensbedarf nicht konkret ermittelt, sondern diesbezüglich auf\nPauschalen abgestellt wird (vgl. etwa Art. 4ter und Art. 4quater GIVU), will es eine\neinfache und damit schnelle Anspruchsprüfung gewährleisten. Es scheint daher\ngrundsätzlich sinnvoll, für die Ermittlung des wirtschaftlichen Leistungsvermögens auf\ndie (ausgewiesenen) Lohnangaben und getätigten Auslagen aus dem Vorjahr\nabzustellen. Analog zu den Anspruchsvoraussetzungen bei anderen staatlichen\nLeistungen ist jedoch beim anrechenbaren Einkommen vom Einkommen des Vorjahres\nabzuweichen, wenn im Zeitpunkt der Prüfung eines allfälligen Anspruchs das ermittelte\nEinkommen offensichtlich nicht (mehr) der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit\nentspricht (vgl. Art. 11 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über\ndie Krankenversicherung [EG-KVG; sGS 331.11] betreffend Prämienverbilligung) oder\nwenn wesentlich kleinere anrechenbaren Einnahmen erzielt werden als während der\nBerechnungsperiode (vgl. Art. 23 Abs. 4 der Verordnung über die\nErgänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV;\nSR 831.301]).\n\n2.3 Aufgrund der veränderten Situation durch die Heirat der Rekurrentin im Juli 2013\nhatte die Vorinstanz mit Revisions-Verfügung vom 4. März 2014 neu über die\nBevorschussung der Unterhaltsbeiträge ab 1. August 2013 entschieden. Für die\nNeuberechnung des Anspruchs war unter anderem wesentlich, dass die Rekurrentin\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}