{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-08-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_ABV-2014-2_2014-08-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1317&type=1563347022&cHash=eb7abdebd69abe6c05a10c2461d7dd21", "Checksum": "85f0d881ddfed502dd3798f7d4ea163d"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "19:58:23", "Num": ["ABV 2014/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 18.08.2014 ABV 2014/2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 18.08.2014 ABV 2014/2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 18.08.2014 ABV 2014/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alimentenbevorschussung. Anrechenbares Einkommen. Ist eine erhebliche Verminderung des Einkommens gegenüber dem Vorjahr ausgewiesen, ist für die Ermittlung des wirtschaftlichen Leistungsvermögens im Rahmen der Anspruchsprüfung auf das mutmassliche Einkommen im laufenden Jahr abzustellen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. August 2014, ABV 2014/2)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 19:58:23", "Checksum": "936ff915b1e266737f467380119e85d9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 18.08.2014 ABV 2014/2\nRegeste:\nAlimentenbevorschussung. Anrechenbares Einkommen. Ist eine erhebliche Verminderung des Einkommens gegenüber dem Vorjahr ausgewiesen, ist für die Ermittlung des wirtschaftlichen Leistungsvermögens im Rahmen der Anspruchsprüfung auf das mutmassliche Einkommen im laufenden Jahr abzustellen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. August 2014, ABV 2014/2).\n\nB.b In der Vernehmlassung vom 7. Mai 2014 beantragt die Vorinstanz die Abweisung\ndes Rekurses. Bei der jährlichen Revision der laufenden Bevorschussungsfälle stütze\nsie sich auf die tatsächlichen Einkünfte sowie auf die abzugsfähigen Kosten aus dem\nVorjahr. Diese Berechnungsmethode mache Sinn, weil die abzugsfähigen Kosten erst\nnach Ablauf des Jahres exakt beziffert werden könnten. Bei der Rekurrentin komme\nfolglich der Jahreslohnausweis 2013 mit einem eigenen Nettolohn von Fr. 58'652.--\nsowie die ausgewiesenen und abzugsfähigen Kosten des Jahres 2013 in die\nBerechnung. Bei den Beträgen, welche die Rekurrentin in der Rekurseingabe vom\n12. März 2014 nenne (Fr. 4'267.-- Monatslohn und Fr. 55'471.-- Jahreseinkommen),\nseien die Kinderzulagen nicht enthalten. Diese würden jedoch als Einkommen\nangerechnet. Aufgrund der Aussage in der Eingabe vom 17. März 2014 gehe sie davon\naus, dass die Rekurrentin die Berechnungsmethode nicht mehr bestreite. Des Weiteren\nsei für die jährliche Revision bei laufenden Bevorschussungsfällen der Zivilstand einer\nKlientin am 31. Dezember für das gesamte Vorjahr massgebend. Der Ehegatte der\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nRekurrentin werde somit für das ganze Jahr und nicht erst ab dem Zeitpunkt der Heirat\nin der Berechnung berücksichtigt. Die Berechnung des Vorschussbetrages werde\nsomit für den gesamten Zeitraum mit den Berechnungsgrundlagen \"Ehepaar mit 2\nKindern\" vorgenommen (act. G 6).\n\nB.c Die Rekurrentin verzichtete auf eine Replik.\n\nErwägungen:\n\n1.\n\n1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes über Inkassohilfe und Vorschüsse für\nUnterhaltsbeiträge (GIVU; sGS 911.51) hat das Kind für die Dauer der Unterhaltspflicht\nder Eltern, längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr, Anspruch auf Vorschüsse für\nelterliche Unterhaltsbeiträge, wenn diese in einem vollstreckbaren Urteil festgesetzt\nsind (lit. a) und trotz angemessener Inkassoversuche nicht rechtzeitig eingehen (lit. b).\nDer Unterhaltsbeitrag wird bis zum Betrag der höchsten Waisenrente der\neidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung bevorschusst, wenn das\nanrechenbare Einkommen das Mindesteinkommen nicht übersteigt (Art. 4 Abs. 1 lit. a\nGIVU). Die Unterhaltsbeiträge werden teilweise bevorschusst, wenn das anrechenbare\nEinkommen die Bevorschussungsgrenze nicht übersteigt (Art. 4 Abs. 1 lit. b GIVU). Das\nMindesteinkommen entspricht beim verheirateten, in einer eingetragenen Partnerschaft\noder im Konkubinat lebenden obhutsberechtigten Elternteil dem doppelten Betrag des\nfür Ehepaare und für eingetragene Partner massgebenden allgemeinen Lebensbedarfs\nfür ordentliche Ergänzungsleistungen, erhöht um einen Zwanzigstel (Art. 4ter Abs. 1\nlit. b). Leben Kinder, für die eine Unterhaltspflicht besteht, mit dem obhutsberechtigten\nElternteil im gleichen Haushalt, so wird das Mindesteinkommen erhöht, für das erste\nKind um einen Viertel, für das zweite Kind um einen Fünftel und für jedes weitere Kind\num einen Sechstel des doppelten Betrags des für Alleinstehende massgebenden\nallgemeinen Lebensbedarfs für ordentliche Ergänzungsleistungen, erhöht um einen\nZwanzigstel (Art. 4ter Abs. 2 GIVU). Die Bevorschussungsgrenze entspricht dem\nMindesteinkommen zuzüglich des um einen Zwanzigstel erhöhten Betrags des für\nAlleinstehende massgebenden allgemeinen Lebensbedarfs für ordentliche\nErgänzungsleistungen (Art. 4quater GIVU). Bei teilweiser Bevorschussung werden\nBevorschussungsgrenze und anrechenbares Einkommen je um das\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nMindesteinkommen vermindert. Der Unterhaltsbeitrag wird im Verhältnis des\nverminderten anrechenbaren Einkommens zur verminderten Bevorschussungsgrenze\ngekürzt (Art. 4quinquies GIVU).\n\n1.2 Anrechenbar ist nach Art. 4bis Abs. 1 GIVU das Einkommen des\nobhutberechtigten Elternteils, des Konkubinatspartners, des Stiefelternteils und des\neingetragenen Partners. Als Einkommen werden dabei gemäss Abs. 2 der Bestimmung\ndas Nettoerwerbseinkommen (lit. a), Kinder- und Familienzulagen (lit. b),\nUnterhaltsbeiträge (lit. c), Kapitalerträge (lit. d), Sozialversicherungsrenten (lit. e),\nErwerbsersatzleistungen (lit. f) sowie ein Fünfzehntel des Fr. 30'000.-- übersteigenden\nReinvermögens (lit. g) angerechnet. Der Betrag wird gemäss Abs. 3 unter anderem\nherabgesetzt um die Kosten aus einer notwendigen Betreuung des\nanspruchsberechtigten Kindes durch Dritte (Ziff. 1), die ungedeckten Kosten aus\nKrankheit und für medizinische Hilfsmittel (Ziff. 2), die Schuldzinsen, ausgenommen\nHypothekarzinsen (Ziff. 3) sowie um die Unterhaltsbeiträge, die obhutsberechtigter\nElternteil, Konkubinatspartner, Stiefelternteil und eingetragener Partner leisten müssen\n(Ziff. 5).\n\n1.3 Gemäss Art. 8 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über Inkassohilfe und\nVorschüsse für Unterhaltsbeiträge (VV zum GIVU; sGS 911.511) prüft die zuständige\nStelle mindestens einmal jährlich, ob die Anspruchsvoraussetzungen noch erfüllt sind.\n\n2.\n\n"}