{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-08-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_ABV-2014-2_2014-08-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1317&type=1563347022&cHash=eb7abdebd69abe6c05a10c2461d7dd21", "Checksum": "85f0d881ddfed502dd3798f7d4ea163d"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "19:58:23", "Num": ["ABV 2014/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 18.08.2014 ABV 2014/2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 18.08.2014 ABV 2014/2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 18.08.2014 ABV 2014/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alimentenbevorschussung. Anrechenbares Einkommen. Ist eine erhebliche Verminderung des Einkommens gegenüber dem Vorjahr ausgewiesen, ist für die Ermittlung des wirtschaftlichen Leistungsvermögens im Rahmen der Anspruchsprüfung auf das mutmassliche Einkommen im laufenden Jahr abzustellen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. August 2014, ABV 2014/2)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 19:58:23", "Checksum": "936ff915b1e266737f467380119e85d9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 18.08.2014 ABV 2014/2\nRegeste:\nAlimentenbevorschussung. Anrechenbares Einkommen. Ist eine erhebliche Verminderung des Einkommens gegenüber dem Vorjahr ausgewiesen, ist für die Ermittlung des wirtschaftlichen Leistungsvermögens im Rahmen der Anspruchsprüfung auf das mutmassliche Einkommen im laufenden Jahr abzustellen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. August 2014, ABV 2014/2).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: ABV 2014/2\nStelle: Versicherungsgericht\nKantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV,\nRubrik:\nElternsc\nPublikationsdatum: 18.08.2014\nEntscheiddatum: 18.08.2014\n\nEntscheid Versicherungsgericht, 18.08.2014\nAlimentenbevorschussung. Anrechenbares Einkommen. Ist eine erhebliche\nVerminderung des Einkommens gegenüber dem Vorjahr ausgewiesen, ist für\ndie Ermittlung des wirtschaftlichen Leistungsvermögens im Rahmen der\nAnspruchsprüfung auf das mutmassliche Einkommen im laufenden Jahr\nabzustellen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen\nvom 18. August 2014, ABV 2014/2).\n\nPräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, a.o.\nVersicherungsrichter Christian Zingg; a.o. Gerichtsschreiberin Franziska Müller\n\nEntscheid vom 18. August 2014\n\nin Sachen\n\nA.___,\n\nRekurrentin,\n\ngegen\n\nSoziale Dienste St. Gallen, Brühlgasse 1, 9004 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\nbetreffend\n\nBevorschussung von Unterhaltsbeiträgen\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSachverhalt:\n\nA.\n\nA.a Am 22. September 2010 reichte A.___ bei der Beratungsstelle für Familien ein\nGesuch um Bevorschussung und Inkasso von Unterhaltsbeiträgen für ihre Söhne B.___\nund C.___ ein. Mit Urteil betreffend Ehescheidung hatte das Kreisgericht St. Gallen am\n7. Mai 2009 den Vater der Kinder, D.___, verpflichtet, an den Unterhalt der Kinder\nmonatlich und vorauszahlbar Fr. 600.-- bis zum vollendeten 12. Altersjahr bzw.\nFr. 700.-- ab dem vollendeten 12. Altersjahr zu bezahlen (act. G 6.1). Weil D.___ seinen\nUnterhaltspflichten letztmals am 30. März 2010 nachgekommen war, hiess das\nSozialamt St. Gallen am 1. Oktober 2010 die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge\nvon monatlich Fr. 1'200.-- ab 1. Juni 2010 an B.___ und C.___ verfügungsweise gut\n(act. G 6.2). Anlässlich einer Revision anfangs des Jahres 2013 stellten die Sozialen\nDienste St. Gallen fest, die bisherige Bevorschussung von Fr. 1'300.-- (Fr. 700.-- für\nB.___ und Fr. 600.-- für C.___) könne ab Januar 2013 unverändert ausbezahlt werden\n(act. G 6.3).\n\nA.b Am 24. Juli 2013 heiratete A.___ erneut. Aufgrund der damit notwendig\ngewordenen Neuberechnung der Alimentenbevorschussung, unter Einbezug der\nEinkommens- und Vermögensverhältnisse des Ehemannes, erliessen die Sozialen\nDienste St. Gallen am 28. August 2013 eine Revisions-Verfügung und hiessen ab\n1. August 2013 noch die teilweise Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge in der Höhe\nvon Fr. 152.80 monatlich gut (ABV 2013/2, act. G 1.1). Dagegen erhob A.___ am\n12. September 2013 Rekurs beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und\nbeantragte sinngemäss die Aufhebung der Revisions-Verfügung vom 28. August 2013.\nZur Begründung machte sie geltend, ab 1. August 2013 sei ihr Monatslohn um\nFr. 800.-- gekürzt worden. Zudem habe ihr Ehemann noch eine __-jährige Tochter (ABV\n2013/2, act. G 1). Aufgrund der beigebrachten Unterlagen widerriefen die Sozialen\nDienste St. Gallen die Revisions-Verfügung vom 28. August 2013 und verfügten am\n4. März 2014 neu, die gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge würden ab 1. August\n2013 mit Fr. 1'081.40 pro Monat bevorschusst (act. G 6.5). Nachdem A.___ dem\nGericht mitgeteilt hatte, mit der neu verfügten Bevorschussung sei sie einverstanden\n(act. G 1.3), wurde das Rekursverfahren beim Versicherungsgericht mit Verfügung vom\n17. März 2014 als gegenstandslos abgeschrieben (ABV 2013/2).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nA.c Mit Einstellungs-Verfügung vom 5. März 2014 teilten die Sozialen Dienste\nSt. Gallen A.___ mit, ab 1. Januar 2014 bestehe kein Anspruch mehr auf Vorschüsse.\nDie Berechnung anlässlich der Revision für das Jahr 2014 habe ergeben, dass das\nanrechenbare Einkommen von Fr. 100'213.-- die Bevorschussungsgrenze von\nFr. 98'835.-- übersteige. Die Bevorschussung und das Inkasso der Unterhaltsbeiträge\nfür B.___ und C.___ würden daher per 31. Dezember 2013 eingestellt (act. G 4.1).\n\nB.\n\nB.a Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 12. März 2014 Rekurs beim\nVersicherungsgericht des Kantons St. Gallen. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung\nder Verfügung und die Neuberechnung des anrechenbaren Einkommens. Zur\nBegründung macht sie geltend, seit Januar 2014 betrage ihr Monatslohn Fr. 4'267.--,\nwomit ein Jahreseinkommen von Fr. 55'471.-- resultiere - und nicht wie berechnet\nFr. 65'674.-- (act. G 1). Mit Eingabe vom 17. März 2014 teilte die Rekurrentin dem\nGericht ergänzend mit, sie habe am 12. März 2014 mit der zuständigen Person des\nSozialamtes St. Gallen telefoniert, um offene Fragen zu klären. Diese habe ihr\nmitgeteilt, das anrechenbare Einkommen sei aufgrund der Jahreseinkommen 2013\nermittelt worden. Dagegen wendet die Rekurrentin ein, es werde vergessen, dass sie\nihren Mann erst am 24. Juli 2013 geheiratet habe (act. G 3).\n\n"}