3.2 Im kantonalrechtlichen Verfahren hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1 VRP). Vom Gemeinwesen werden in der Regel keine amtlichen Kosten erhoben, wenn es nicht überwiegend finanzielle Interessen verfolgt (Art. 95 Abs. 3 VRP). Nachdem die vorliegend zu beurteilende Frage soweit ersichtlich noch nicht entschieden wurde, rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von amtlichen Kosten zu verzichten (Art. 97 VRP). Demgemäss hat das Versicherungsgericht © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte entschieden: