3.2 Im kantonalrechtlichen Verfahren hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1 VRP). Vom Gemeinwesen werden in der Regel keine amtlichen Kosten erhoben, wenn es nicht überwiegend finanzielle Interessen verfolgt (Art. 95 Abs. 3 VRP). Nachdem die vorliegend zu beurteilende Frage soweit ersichtlich noch nicht entschieden wurde, rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von amtlichen Kosten zu verzichten (Art. 97 VRP). Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/7