© Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ziff. 2 GIUV (maximal) für drei rückliegende Monate Alimentenbevorschussung beantragt werden kann. Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass ihre Zuständigkeit im Sinn von Art. 9 Abs. 1 VV zum GIVU mit dem Wegzug der Kinder geendet hat und demzufolge die einmal begründete örtliche Zuständigkeit der neuen Wohnsitzgemeinde auch für die Geltendmachung allfälliger rückwirkender Alimente Bestand hat.