Für ein solch doppelspuriges Vorgehen spricht weder der Wortlaut des Gesetzes noch ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber diese Erschwernis bezweckt haben könnte. Die Vollzugsverordnung zum GIVU sieht denn auch in Art. 9 Abs. 1 vor, dass bei Verlegung des zivilrechtlichen Wohnsitzes der anspruchsberechtigten Kinder Vorschusspflicht und Inkassovollmacht der bisherigen Wohnsitzgemeinde enden; in Art. 9 Abs. 2 dieser Vollzugsverordnung wird die Abrechnung betreffend nachträglich eingegangener Zahlungen geregelt. Es rechtfertigt sich, diese Regelung auch auf Fälle anzuwenden, wo bei Gesuchseinreichung ein neuer Wohnsitz vorliegt und gestützt auf Art. 2 Abs. 2