Für letzteres sprechen hauptsächlich verfahrensökonomische Gründe. Zieht nämlich ein Kind mit dem sorgeberechtigten Elternteil um, so wäre es bzw. der Elternteil in Konstellationen, wie sie im vorliegenden Fall gegeben sind, gezwungen, bei zwei Gemeinden gleichzeitig ein Gesuch um Inkassohilfe und Bevorschussung einzureichen, einerseits bei der früheren Wohnsitzgemeinde (für bis maximal drei zurückliegende Monate) und anderseits bei der neuen Wohnsitzgemeinde für die künftige Bevorschussung. Für ein solch doppelspuriges Vorgehen spricht weder der Wortlaut des Gesetzes noch ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber diese Erschwernis bezweckt haben könnte.