Da das Scheidungsurteil erst am 5. August 2013 vollstreckbar geworden sei, bestehe mangels Fälligkeit für die Monate Mai bis Juli 2013 kein Anspruch auf Alimentenbevorschussung. Dabei berief sie sich auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4. Juni 1998 (GVP 1998, Nr. 46, S. 120 ff., das sie in der Beschwerdeantwort allerdings wiederum als nicht einschlägig bezeichnet). Ausserdem habe die Rekurrentin keine genügenden Inkassoversuche unternommen.