1.1 Gemäss Art. 293 Abs. 2 ZGB regelt das öffentliche Recht die Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt des Kindes, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen. Die Regelung der Bevorschussung wird demnach dem kantonalen Sozialhilferecht übertragen, wobei dieses aber Sinn und Geist der bundeszivilrechtlichen Ordnung zu wahren hat (vgl. SJZ 88, 57). 1.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge (GIVU; sGS 911.51) hat das Kind für die Dauer der Unterhaltspflicht der Eltern, längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr, Anspruch auf Vorschüsse für