B.c Mit Replik vom 28. April 2014 hält die Rekurrentin an ihren Anträgen fest. Das Verwaltungsgericht sei in seinem Urteil vom 4. Juni 1998 davon ausgegangen, dass die Bevorschussung auch für die drei Monate vor der Rechtskraft des Unterhaltsurteils möglich sei. Die fehlende Inkassobemühung stelle lediglich einen kleinen Mangel dar, auf den im Gesuch ausdrücklich und mit einer Begründung aufmerksam gemacht worden sei (act. G 9). B.d Auch die Vorinstanz hält in ihrer Duplik vom 22. Mai 2014 an ihren Ausführungen fest. Bei der von der Rekurrentin zitierten Stelle im Urteil des Verwaltungsgerichts handle es sich lediglich um ein obiter dictum (act. G 11). Erwägungen: 1.