290 ZGB und Art. 5 Abs. 1 GIVU St. Gallen als politische Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz der Kinder für die Inkassohilfe und die Bevorschussung der Alimente örtlich zuständig sei. Werde der Wohnsitz der anspruchsberechtigten Kinder verlegt, ende die Vorschusspflicht und die Inkassovollmacht der bisherigen Wohnsitzgemeinde (act. G 7).