So sei in einem Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen vom 4. Juni 1998 die Alimentenbevorschussung ebenfalls rückwirkend für die Zeit vor der Rechtskraft des Unterhaltstitels zugesprochen worden. Die Ansprecherin habe sodann bereits im Gesuch vom 20. August 2013 dargelegt, dass auf Grund einer Rücksprache mit dem Kreisgericht St. Gallen auf Inkassobemühungen verzichtet worden sei. Schliesslich sei für den Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 30. April 2013, während dem keine Bevorschussung standgefunden habe, gemäss Art. 1 Abs. 2 GIVU die politische Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz des Kindes, vorliegend A.___, für die Inkassohilfe zuständig (act. G 3).