Gemäss Art. 5 Abs. 1 GIVU obliege die Vorschusspflicht für Unterhaltsbeiträge der politischen Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz des Kindes, vorliegend also der Gemeinde A.___. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz könnten Alimentenbevorschussungen jederzeit angemeldet werden. Sie würden jedoch erst rechtlich relevant, wenn ein vollstreckbares Urteil vorliege. So sei in einem Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen vom 4. Juni 1998 die Alimentenbevorschussung ebenfalls rückwirkend für die Zeit vor der Rechtskraft des Unterhaltstitels zugesprochen worden.