Vorher bestehe kein Anspruch auf Alimentenbevorschussung. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Unterhaltspflicht für den Vater gegenüber den beiden Kindern im Urteil rückwirkend ab dem 1. August 2012 festgesetzt worden sei, weil es diesbezüglich nicht auf das Zivilrecht ankomme, sondern auf die vorerwähnte öffentlich-rechtliche Vorschrift des Kantons St. Gallen. Alimentenvorschüsse könnten nach dem Gesagten frühestens ab dem 5. August 2013 ausgerichtet werden, zu welchem Zeitpunkt aber bereits die Sozialen Dienste der Stadt St. Gallen örtlich zuständig seien. Nach Art. 2 Abs. 1 lit. b GIVU habe die ersuchende Person bzw. Stelle zudem nachzuweisen, dass die