A.b Mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 wies der Gemeinderat der Politischen Gemeinde A.___ das Gesuch ab. Zwar sei die örtliche Zuständigkeit für den massgebenden Zeitraum der Alimentenbevorschussung von Mai bis Juli 2013 (d.h. für die drei der Anmeldung vorangegangenen Monate) gegeben. Indessen sei das Scheidungsurteil vom 31. Juli 2013 erst am 5. August 2013 rechtskräftig und damit vollstreckbar geworden. Die gesetzliche Anspruchsvoraussetzung nach Art. 2 Abs. 1 lit. a GIVU sei demzufolge erst ab diesem Zeitpunkt gegeben. Vorher bestehe kein Anspruch auf Alimentenbevorschussung.