___) fremdplatziert worden. Da die Eltern ab 1. August 2012 keinen gemeinsamen Wohnsitz mehr gehabt hätten, hätten die Kinder ab diesem Zeitpunkt einen zivilrechtlichen Wohnsitz am Aufenthaltsort bei der Pflegefamilie begründet. Mit Beschluss der KESB St. Gallen vom 13. August 2013 seien die Kinder zu ihrer Grossmutter mütterlicherseits nach Z.___ umplatziert worden, womit Z.___ ab August 2013 wiederum zivilrechtlicher Wohnsitz der Kinder geworden sei (act. G 7.1).