Entscheid Versicherungsgericht, 28.01.2015 Art. 5 Abs. 1 GIVU. Art. 9 Abs. 1 VV zum GIVU. Örtliche Zuständigkeit für die Inkassohilfe und die Bevorschussung von Unterhaltszahlungen. Werden im Scheidungsurteil rückwirkend Unterhaltszahlungen festgelegt, ist die Gemeinde am aktuellen zivilrechtlichen Wohnsitz auch dann zuständig für die Durchführung der Alimentenbevorschussung, wenn die anspruchsberechtigte Person im Bevorschussungszeitraum noch einen anderen Wohnsitz hatte (E. 2.3) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Januar 2015, ABV 2014/1). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und