{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-01-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_ABV-2014-1_2015-01-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1414&type=1563347022&cHash=47d67203340f533472954f87259f8bea", "Checksum": "4b2341dd98fd64ac8bb2e4ecf834afde"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["ABV 2014/1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 28.01.2015 ABV 2014/1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 28.01.2015 ABV 2014/1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 28.01.2015 ABV 2014/1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV,Kinderzul"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 1 GIVU. Art. 9 Abs. 1 VV zum GIVU. Örtliche Zuständigkeit für die Inkassohilfe und die Bevorschussung von Unterhaltszahlungen. Werden im Scheidungsurteil rückwirkend Unterhaltszahlungen festgelegt, ist die Gemeinde am aktuellen zivilrechtlichen Wohnsitz auch dann zuständig für die Durchführung der Alimentenbevorschussung, wenn die anspruchsberechtigte Person im Bevorschussungszeitraum noch einen anderen Wohnsitz hatte (E. 2.3) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Januar 2015, ABV 2014/1)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:20:33", "Checksum": "1b029228144462e46611c3fda88871f7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 28.01.2015 ABV 2014/1\nRegeste:\nArt. 5 Abs. 1 GIVU. Art. 9 Abs. 1 VV zum GIVU. Örtliche Zuständigkeit für die Inkassohilfe und die Bevorschussung von Unterhaltszahlungen. Werden im Scheidungsurteil rückwirkend Unterhaltszahlungen festgelegt, ist die Gemeinde am aktuellen zivilrechtlichen Wohnsitz auch dann zuständig für die Durchführung der Alimentenbevorschussung, wenn die anspruchsberechtigte Person im Bevorschussungszeitraum noch einen anderen Wohnsitz hatte (E. 2.3) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Januar 2015, ABV 2014/1).\n\n2.4 Gleiches gilt für die beantragte Inkassohilfe in der Zeit von August 2012 bis April\n2013. Nachdem auch hier ein rechtskräftiger Unterhaltstitel gegeben sein muss (vgl.\nCyril Hegnauer, Die Wirkungen des Kindesverhältnisses, Berner Kommentar, N 11 zu\nArt. 290 ZGB) und die Kinder ab August 2013 in Z.___ wohnen, bleibt auch hier die\nRekurrentin zuständig. Gemäss Art. 1 Abs. 2 GIVU ist wahlweise der zivilrechtliche\nWohnsitz des Kindes (wie gemäss Art. 290 ZGB, vgl. Hegnauer, a.a.O., N 22 zu Art.\n290 ZGB) oder der \"berechtigten Person\" massgebend. Es spricht nichts dafür, dass\ndamit ein früherer Wohnsitz gemeint sein könnte. Entsprechend sieht - wie bereits\nausgeführt - Art. 9 der Vollzugsverordnung vor, dass die Inkassovollmacht der\nbisherigen Wohnsitzgemeinde bei einem Wohnortswechsel erlischt.\n\n3.\n\n3.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.\n\n3.2 Im kantonalrechtlichen Verfahren hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu\ntragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1 VRP).\nVom Gemeinwesen werden in der Regel keine amtlichen Kosten erhoben, wenn es\nnicht überwiegend finanzielle Interessen verfolgt (Art. 95 Abs. 3 VRP). Nachdem die\nvorliegend zu beurteilende Frage soweit ersichtlich noch nicht entschieden wurde,\nrechtfertigt es sich, auf die Erhebung von amtlichen Kosten zu verzichten (Art. 97 VRP).\n\nDemgemäss hat das Versicherungsgericht\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nentschieden:\n\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8\n"}