{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-01-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_ABV-2014-1_2015-01-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1414&type=1563347022&cHash=47d67203340f533472954f87259f8bea", "Checksum": "d238206440ae1a916ca935c7e8c96f58"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "19:54:17", "Num": ["ABV 2014/1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 28.01.2015 ABV 2014/1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 28.01.2015 ABV 2014/1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 28.01.2015 ABV 2014/1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 1 GIVU. Art. 9 Abs. 1 VV zum GIVU. Örtliche Zuständigkeit für die Inkassohilfe und die Bevorschussung von Unterhaltszahlungen. Werden im Scheidungsurteil rückwirkend Unterhaltszahlungen festgelegt, ist die Gemeinde am aktuellen zivilrechtlichen Wohnsitz auch dann zuständig für die Durchführung der Alimentenbevorschussung, wenn die anspruchsberechtigte Person im Bevorschussungszeitraum noch einen anderen Wohnsitz hatte (E. 2.3) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Januar 2015, ABV 2014/1)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 19:54:17", "Checksum": "ef82bd3bf5fa95a842a7747906b037fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 28.01.2015 ABV 2014/1\nRegeste:\nArt. 5 Abs. 1 GIVU. Art. 9 Abs. 1 VV zum GIVU. Örtliche Zuständigkeit für die Inkassohilfe und die Bevorschussung von Unterhaltszahlungen. Werden im Scheidungsurteil rückwirkend Unterhaltszahlungen festgelegt, ist die Gemeinde am aktuellen zivilrechtlichen Wohnsitz auch dann zuständig für die Durchführung der Alimentenbevorschussung, wenn die anspruchsberechtigte Person im Bevorschussungszeitraum noch einen anderen Wohnsitz hatte (E. 2.3) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Januar 2015, ABV 2014/1).\n\n2.1 Die Vorinstanz erachtete sich in der angefochtenen Verfügung für die Behandlung\ndes Gesuchs explizit als örtlich zuständig, wies das Gesuch um\nAlimentenbevorschussung jedoch mit der Begründung ab, die\nAnspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a und b GIVU (i.V.m. Art. 2 Abs. 2\nZiff. 2 GIVU) seien nicht erfüllt. Da das Scheidungsurteil erst am 5. August 2013\nvollstreckbar geworden sei, bestehe mangels Fälligkeit für die Monate Mai bis Juli 2013\nkein Anspruch auf Alimentenbevorschussung. Dabei berief sie sich auf ein Urteil des\nVerwaltungsgerichts vom 4. Juni 1998 (GVP 1998, Nr. 46, S. 120 ff., das sie in der\nBeschwerdeantwort allerdings wiederum als nicht einschlägig bezeichnet). Ausserdem\nhabe die Rekurrentin keine genügenden Inkassoversuche unternommen.\n\n2.2 Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass das Verwaltungsgericht im zitierten\nEntscheid davon ausgegangen war, dass die Ansprecherin bei Rechtskraft des\nScheidungsurteils am 3. Oktober 1996 und einer zugesprochenen\nAlimentenbevorschussung ab 1. Juli 1996 in den Genuss der längstmöglichen\nrückwirkenden Bevorschussung gekommen sei, die das Gesetz zulasse (E. cc letzter\nAbschnitt). Mithin geht das Verwaltungsgericht zumindest im Ergebnis gerade nicht\ndavon aus, dass die Alimentenbevorschussung nur für den Zeitraum nach Vorliegen\neines vollstreckbaren Unterhaltstitels möglich ist. Vielmehr genügt es demnach, wenn\ndas Erfordernis der Fälligkeit auch für die zurückliegenden Monatsbetreffnisse im\nZeitpunkt der Gesuchseinreichung bzw. nach Vorliegen des vollstreckbaren\nUnterhaltstitels erfüllt ist, d.h. nicht in den jeweiligen drei Monaten vor der Anmeldung\neingetreten sein muss. Nachdem zudem die Inanspruchnahme der gesetzlichen\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nInkassohilfe nach Art. 1 GIVU bereits als angemessener Inkassoversuch gilt (Art. 3\nAbs. 1 lit. a der Vollzugsverordnung zum GIVU [VV zum GIVU; sGS 911.511]) sind somit\ndie Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 2 GIVU wohl grundsätzlich erfüllt. Die Frage\nder Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen braucht beim vorliegenden\nVerfahrensausgang indessen nicht abschliessend geklärt zu werden, da die Vorinstanz\nim Rekursverfahren nunmehr geltend macht, sie sei im Übrigen auch nicht zuständig\nfür die Durchführung der Alimentenbevorschussung und die Inkassohilfe. Wie es sich\ndamit verhält, ist nachfolgend zu prüfen.\n\n2.3 Unter den Parteien ist unbestritten, dass sich der zivilrechtliche Wohnsitz der\nbeiden minderjährigen Kinder gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ZGB in der massgebenden\nZeit vom 1. August 2012 bis zum 31. Juli 2013 in A.___, ab dem 1. August 2013 jedoch\nwieder in Z.___ befand (Aufenthaltsort). Im Weiteren ist unbestritten, dass das Gesuch\num Alimentenbevorschussung erst zu einem Zeitpunkt eingereicht werden konnte und\neingereicht wurde (20. August 2013), als sich der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder\nwieder in Z.___ befand. Umstritten ist hingegen, ob das Erfordernis des zivilrechtlichen\nWohnsitzes gemäss Art. 5 Abs. 1 GIVU lediglich zum Zeitpunkt der Gesuchstellung\noder aber auch während des gesamten Zeitraums erfüllt sein muss, für den die\nAlimentenbevorschussung oder die Inkassohilfe in Anspruch genommen wird bzw. in\nAnspruch genommen werden kann. Für letzteres sprechen hauptsächlich\nverfahrensökonomische Gründe. Zieht nämlich ein Kind mit dem sorgeberechtigten\nElternteil um, so wäre es bzw. der Elternteil in Konstellationen, wie sie im vorliegenden\nFall gegeben sind, gezwungen, bei zwei Gemeinden gleichzeitig ein Gesuch um\nInkassohilfe und Bevorschussung einzureichen, einerseits bei der früheren\nWohnsitzgemeinde (für bis maximal drei zurückliegende Monate) und anderseits bei\nder neuen Wohnsitzgemeinde für die künftige Bevorschussung. Für ein solch\ndoppelspuriges Vorgehen spricht weder der Wortlaut des Gesetzes noch ist ersichtlich,\ndass der Gesetzgeber diese Erschwernis bezweckt haben könnte. Die\nVollzugsverordnung zum GIVU sieht denn auch in Art. 9 Abs. 1 vor, dass bei Verlegung\ndes zivilrechtlichen Wohnsitzes der anspruchsberechtigten Kinder Vorschusspflicht\nund Inkassovollmacht der bisherigen Wohnsitzgemeinde enden; in Art. 9 Abs. 2 dieser\nVollzugsverordnung wird die Abrechnung betreffend nachträglich eingegangener\nZahlungen geregelt. Es rechtfertigt sich, diese Regelung auch auf Fälle anzuwenden,\nwo bei Gesuchseinreichung ein neuer Wohnsitz vorliegt und gestützt auf Art. 2 Abs. 2\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nZiff. 2 GIUV (maximal) für drei rückliegende Monate Alimentenbevorschussung\nbeantragt werden kann. Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass ihre\nZuständigkeit im Sinn von Art. 9 Abs. 1 VV zum GIVU mit dem Wegzug der Kinder\ngeendet hat und demzufolge die einmal begründete örtliche Zuständigkeit der neuen\nWohnsitzgemeinde auch für die Geltendmachung allfälliger rückwirkender Alimente\nBestand hat.\n\n"}