{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-01-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_ABV-2014-1_2015-01-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1414&type=1563347022&cHash=47d67203340f533472954f87259f8bea", "Checksum": "d238206440ae1a916ca935c7e8c96f58"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "19:54:17", "Num": ["ABV 2014/1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 28.01.2015 ABV 2014/1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 28.01.2015 ABV 2014/1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 28.01.2015 ABV 2014/1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 1 GIVU. Art. 9 Abs. 1 VV zum GIVU. Örtliche Zuständigkeit für die Inkassohilfe und die Bevorschussung von Unterhaltszahlungen. Werden im Scheidungsurteil rückwirkend Unterhaltszahlungen festgelegt, ist die Gemeinde am aktuellen zivilrechtlichen Wohnsitz auch dann zuständig für die Durchführung der Alimentenbevorschussung, wenn die anspruchsberechtigte Person im Bevorschussungszeitraum noch einen anderen Wohnsitz hatte (E. 2.3) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Januar 2015, ABV 2014/1)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 19:54:17", "Checksum": "ef82bd3bf5fa95a842a7747906b037fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 28.01.2015 ABV 2014/1\nRegeste:\nArt. 5 Abs. 1 GIVU. Art. 9 Abs. 1 VV zum GIVU. Örtliche Zuständigkeit für die Inkassohilfe und die Bevorschussung von Unterhaltszahlungen. Werden im Scheidungsurteil rückwirkend Unterhaltszahlungen festgelegt, ist die Gemeinde am aktuellen zivilrechtlichen Wohnsitz auch dann zuständig für die Durchführung der Alimentenbevorschussung, wenn die anspruchsberechtigte Person im Bevorschussungszeitraum noch einen anderen Wohnsitz hatte (E. 2.3) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Januar 2015, ABV 2014/1).\n\nB.a Mit Rekurs vom 14. Januar 2014 und Ergänzung vom 27. Januar 2014 beantragen\ndie Sozialen Dienste St. Gallen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die\nGemeinde A.___ sei sodann zu verpflichten, die Alimentenbevorschussung für die\nKinder B.___ und C.___ vom 1. Mai 2013 bis 31. Juli 2013 auszurichten. Sodann sei die\nGemeinde A.___ zu verpflichten, für die Zeit vom 1. August 2012 bis zum 30. April 2013\nfür die ausstehenden Alimente Inkassohilfe zu leisten. Gemäss Art. 5 Abs. 1 GIVU\nobliege die Vorschusspflicht für Unterhaltsbeiträge der politischen Gemeinde am\nzivilrechtlichen Wohnsitz des Kindes, vorliegend also der Gemeinde A.___. Entgegen\nder Ansicht der Vorinstanz könnten Alimentenbevorschussungen jederzeit angemeldet\nwerden. Sie würden jedoch erst rechtlich relevant, wenn ein vollstreckbares Urteil\nvorliege. So sei in einem Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen vom 4. Juni 1998 die\nAlimentenbevorschussung ebenfalls rückwirkend für die Zeit vor der Rechtskraft des\nUnterhaltstitels zugesprochen worden. Die Ansprecherin habe sodann bereits im\nGesuch vom 20. August 2013 dargelegt, dass auf Grund einer Rücksprache mit dem\nKreisgericht St. Gallen auf Inkassobemühungen verzichtet worden sei. Schliesslich sei\nfür den Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 30. April 2013, während dem keine\nBevorschussung standgefunden habe, gemäss Art. 1 Abs. 2 GIVU die politische\nGemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz des Kindes, vorliegend A.___, für die\nInkassohilfe zuständig (act. G 3).\n\nB.b Mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2014 beantragt die Vorinstanz Abweisung\ndes Rekurses. Massgeblich für die Zuständigkeit sei die Vollstreckbarkeit des\nUnterhaltstitels, unabhängig davon, wie lange ein Kind ohne (bevorschusste)\nUnterhaltsbeiträge auszukommen habe. Alimentenbevorschussung habe nur den Sinn,\ndem Kind die Risiken der Einforderung der geschuldeten vollstreckbaren\nUnterhaltsbeiträge abzunehmen, nicht aber ihm den Unterhalt auch dann zu sichern,\nwenn (noch) kein vollstreckbarer Unterhaltsbeitrag festgesetzt worden sei. Bei\nEinreichung des Gesuchs per Rechtskraft des Urteils oder vor Ablauf der drei Monate\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nnach der Vollstreckbarkeit des Urteils könne die Bevorschussung jeweils nur für den\nZeitraum erbracht werden, der zwischen der Vollstreckbarkeit des Urteils und der\nGesuchseinreichung liege. Spätestens ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft und\nVollstreckbarkeit des Scheidungsurteils hätten von der Rekurrentin auch\nInkassobemühungen erfolgen müssen. Am 14. August 2013 seien die Kinder von der\nKESB wieder nach Z.___ umplatziert worden, womit gemäss Art. 290 ZGB und Art. 5\nAbs. 1 GIVU St. Gallen als politische Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz der Kinder\nfür die Inkassohilfe und die Bevorschussung der Alimente örtlich zuständig sei. Werde\nder Wohnsitz der anspruchsberechtigten Kinder verlegt, ende die Vorschusspflicht und\ndie Inkassovollmacht der bisherigen Wohnsitzgemeinde (act. G 7).\n\nB.c Mit Replik vom 28. April 2014 hält die Rekurrentin an ihren Anträgen fest. Das\nVerwaltungsgericht sei in seinem Urteil vom 4. Juni 1998 davon ausgegangen, dass die\nBevorschussung auch für die drei Monate vor der Rechtskraft des Unterhaltsurteils\nmöglich sei. Die fehlende Inkassobemühung stelle lediglich einen kleinen Mangel dar,\nauf den im Gesuch ausdrücklich und mit einer Begründung aufmerksam gemacht\nworden sei (act. G 9).\n\nB.d Auch die Vorinstanz hält in ihrer Duplik vom 22. Mai 2014 an ihren Ausführungen\nfest. Bei der von der Rekurrentin zitierten Stelle im Urteil des Verwaltungsgerichts\nhandle es sich lediglich um ein obiter dictum (act. G 11).\n\nErwägungen:\n\n1.\n\n1.1 Gemäss Art. 293 Abs. 2 ZGB regelt das öffentliche Recht die Ausrichtung von\nVorschüssen für den Unterhalt des Kindes, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht\nnachkommen. Die Regelung der Bevorschussung wird demnach dem kantonalen\nSozialhilferecht übertragen, wobei dieses aber Sinn und Geist der\nbundeszivilrechtlichen Ordnung zu wahren hat (vgl. SJZ 88, 57).\n\n1.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes über Inkassohilfe und Vorschüsse für\nUnterhaltsbeiträge (GIVU; sGS 911.51) hat das Kind für die Dauer der Unterhaltspflicht\nder Eltern, längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr, Anspruch auf Vorschüsse für\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nelterliche Unterhaltsbeiträge, wenn diese in einem vollstreckbaren Urteil oder in einem\nUnterhaltsvertrag nach Art. 287 des schweizerischen Zivilgesetzbuches festgesetzt\nsind und trotz angemessener Inkassoversuche nicht rechtzeitig eingehen. Nach Art. 2\nAbs. 2 GIVU werden Unterhaltsbeiträge bevorschusst, die ab Beginn des Monats fällig\nwerden, in dem die Anmeldung des Anspruchs erfolgt, und die in den letzten drei\nMonaten vor Anmeldung des Anspruchs fällig geworden sind. Die Vorschusspflicht\nobliegt der politischen Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz des Kindes (Art. 5 Abs. 1\nGIVU); für die Inkassohilfe ist die politische Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz des\nKindes oder der berechtigten Person zuständig (Art. 1 Abs. 2 GIVU).\n\n2.\n\n"}