{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-01-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_ABV-2014-1_2015-01-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1414&type=1563347022&cHash=47d67203340f533472954f87259f8bea", "Checksum": "d238206440ae1a916ca935c7e8c96f58"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "19:54:17", "Num": ["ABV 2014/1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 28.01.2015 ABV 2014/1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 28.01.2015 ABV 2014/1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 28.01.2015 ABV 2014/1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 1 GIVU. Art. 9 Abs. 1 VV zum GIVU. Örtliche Zuständigkeit für die Inkassohilfe und die Bevorschussung von Unterhaltszahlungen. Werden im Scheidungsurteil rückwirkend Unterhaltszahlungen festgelegt, ist die Gemeinde am aktuellen zivilrechtlichen Wohnsitz auch dann zuständig für die Durchführung der Alimentenbevorschussung, wenn die anspruchsberechtigte Person im Bevorschussungszeitraum noch einen anderen Wohnsitz hatte (E. 2.3) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Januar 2015, ABV 2014/1)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 19:54:17", "Checksum": "ef82bd3bf5fa95a842a7747906b037fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 28.01.2015 ABV 2014/1\nRegeste:\nArt. 5 Abs. 1 GIVU. Art. 9 Abs. 1 VV zum GIVU. Örtliche Zuständigkeit für die Inkassohilfe und die Bevorschussung von Unterhaltszahlungen. Werden im Scheidungsurteil rückwirkend Unterhaltszahlungen festgelegt, ist die Gemeinde am aktuellen zivilrechtlichen Wohnsitz auch dann zuständig für die Durchführung der Alimentenbevorschussung, wenn die anspruchsberechtigte Person im Bevorschussungszeitraum noch einen anderen Wohnsitz hatte (E. 2.3) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Januar 2015, ABV 2014/1).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: ABV 2014/1\nStelle: Versicherungsgericht\nKantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV,\nRubrik:\nElternsc\nPublikationsdatum: 28.01.2015\nEntscheiddatum: 28.01.2015\n\nEntscheid Versicherungsgericht, 28.01.2015\nArt. 5 Abs. 1 GIVU. Art. 9 Abs. 1 VV zum GIVU. Örtliche Zuständigkeit für die\nInkassohilfe und die Bevorschussung von Unterhaltszahlungen. Werden im\nScheidungsurteil rückwirkend Unterhaltszahlungen festgelegt, ist die\nGemeinde am aktuellen zivilrechtlichen Wohnsitz auch dann zuständig für\ndie Durchführung der Alimentenbevorschussung, wenn die\nanspruchsberechtigte Person im Bevorschussungszeitraum noch einen\nanderen Wohnsitz hatte (E. 2.3) (Entscheid des Versicherungsgerichts des\nKantons St. Gallen vom 28. Januar 2015, ABV 2014/1).\n\nPräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und\n\nMarie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach\n\nEntscheid vom 28. Januar 2015\n\nin Sachen\n\nSoziale Dienste St. Gallen, Brühlgasse 1, 9004 St. Gallen,\n\nRekurrentin,\n\ngegen\n\nPolitische Gemeinde A.___,\n\nVorinstanz,\n\nbetreffend\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nInkasso und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen\n(i.S. B.___ und C.___)\n\nSachverhalt:\n\nA.\n\nA.a Mit Gesuch vom 20. August 2013 beantragten die Sozialen Dienste der Stadt\nSt. Gallen bei der Gemeinde A.___ Alimentenbevorschussung für die Kinder B.___ und\nC.___ für die Zeit von Mai bis Juli 2013 sowie Inkassohilfe für die Zeit von August 2012\nbis April 2013. Dazu führten sie aus, dass die Ehe der Eltern D.___ und E.___ mit Urteil\nvom 31. Juli 2013 geschieden worden sei. B.___ und C.___ seien seit dem 14. Juni\n2012 durch das Vormundschaftsamt St. Gallen in einer Pflegefamilie in F.___\n(Gemeinde A.___) fremdplatziert worden. Da die Eltern ab 1. August 2012 keinen\ngemeinsamen Wohnsitz mehr gehabt hätten, hätten die Kinder ab diesem Zeitpunkt\neinen zivilrechtlichen Wohnsitz am Aufenthaltsort bei der Pflegefamilie begründet. Mit\nBeschluss der KESB St. Gallen vom 13. August 2013 seien die Kinder zu ihrer\nGrossmutter mütterlicherseits nach Z.___ umplatziert worden, womit Z.___ ab August\n2013 wiederum zivilrechtlicher Wohnsitz der Kinder geworden sei (act. G 7.1).\n\nA.b Mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 wies der Gemeinderat der Politischen\nGemeinde A.___ das Gesuch ab. Zwar sei die örtliche Zuständigkeit für den\nmassgebenden Zeitraum der Alimentenbevorschussung von Mai bis Juli 2013 (d.h. für\ndie drei der Anmeldung vorangegangenen Monate) gegeben. Indessen sei das\nScheidungsurteil vom 31. Juli 2013 erst am 5. August 2013 rechtskräftig und damit\nvollstreckbar geworden. Die gesetzliche Anspruchsvoraussetzung nach Art. 2 Abs. 1\nlit. a GIVU sei demzufolge erst ab diesem Zeitpunkt gegeben. Vorher bestehe kein\nAnspruch auf Alimentenbevorschussung. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass\ndie Unterhaltspflicht für den Vater gegenüber den beiden Kindern im Urteil rückwirkend\nab dem 1. August 2012 festgesetzt worden sei, weil es diesbezüglich nicht auf das\nZivilrecht ankomme, sondern auf die vorerwähnte öffentlich-rechtliche Vorschrift des\nKantons St. Gallen. Alimentenvorschüsse könnten nach dem Gesagten frühestens ab\ndem 5. August 2013 ausgerichtet werden, zu welchem Zeitpunkt aber bereits die\nSozialen Dienste der Stadt St. Gallen örtlich zuständig seien. Nach Art. 2 Abs. 1 lit. b\nGIVU habe die ersuchende Person bzw. Stelle zudem nachzuweisen, dass die\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\npflichtigen Unterhaltsbeiträge trotz angemessener Inkassoversuche nicht rechtzeitig\neingegangen seien. Aus dem Gesuch der Sozialen Dienste ergebe sich jedoch klar,\ndass bislang keine genügenden Inkassobemühungen erfolgt seien, womit auch diese\nAnspruchsvoraussetzung nicht erfüllt sei (act. G 3.2).\n\nB.\n\n"}