Bei sehr kleinen Streitwerten von ein paar hundert Franken, ist von leichten Fällen auszugehen (Meichssner, a.a.O., S. 126 mit Hinweisen). Vorliegend wurde einzig durch die Auferlegung einer Spruchgebühr von Fr. 300.-- (act. G 4.2) in die Rechtsstellung des Rekurrenten eingegriffen, was nach dem Gesagten als leichter Fall zu qualifizieren ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher mangels Notwendigkeit abzuweisen. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung auch wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr oder fehlender Mittellosigkeit nicht zu entsprechen wäre. Demgemäss hat das Versicherungsgericht