1. Der Rekurs wird in dem Sinn gutgeheissen, dass Ziffer 1 des Entscheiddispositivs vom 7. Januar 2011 mit der Feststellung aufgehoben wird, dass auf die Einsprache vom 22. November 2010 nicht eingetreten wird. Die Ziffer 2 des Entscheiddispositivs vom 7. Januar 2011 wird aufgehoben und die Sache wird zu neuem Entscheid über die Spruchgebühr an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Das Gesuch des Rekurrenten um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/7