Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher mangels Notwendigkeit abzuweisen. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung auch wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr oder fehlender Mittellosigkeit nicht zu entsprechen wäre. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: